Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 89 Anspruch auf Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen und zur Ausübung eines Abgeordnetenamtes
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 89 Anspruch auf Erholungsurlaub; Urlaub aus anderen Anlässen und zur Ausübung eines Abgeordnetenamtes

In § 14 Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. 3. 1873 (RGBl. S. 61) war die Urlaubsregelung dem Kaiser überlassen. Die Verordnung vom 2. 11. 1874 (RGBl. S. 129) i. d. F. vom 4. 1. 1904 (RGBl. S. 1) enthält keine besonderen Vorschriften über den Erholungsurlaub. Die Richtlinien der Reichsregierung für die Erteilung des Erholungsurlaubs für die Reichsbeamten vom 9. 3. 1925 (RMBl. S. 121) i. d. F. vom 6. 3. 1928 (RMBl. S. 89) regelten nur die Dauer des Erholungsurlaubs. Die Möglichkeit einer Übertragung von einem Urlaubsjahr in das nächste Jahr erwähnten sie nicht. In verschiedenen Verwaltungszweigen indessen wurde nach dort im Verwaltungswege geschaffenen Urlaubsregelungen auch die Übertragung von Urlaub in die ergangenen Vorschriften einbezogen. Ganz allgemein entsprachen die vom Reichsfinanzminister unter dem 5. 4. 1932 erlassenen „Bestimmungen über die Beurlaubung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsfinanzverwaltung“ (RFinBl. S. 37) der in der unmittelbaren Reichsverwaltung allgemein geübten Praxis (vgl. Fischbach, DBG, 2. Aufl. 1940, § 17 Anm. C 1 letzter Abs.). Unter B I 5 wurde dort bestimmt: „Es ist darauf hinzuwirken, daß jedem Beamten die volle Ausnutzung des ihm zustehenden Erholungsurlaubs im Laufe des Urlaubsjahres möglich ist. Sollte in dem einen oder anderen Falle durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse ein Beamter seinen Erholungsurlaub im laufenden Urlaubsjahr nicht voll ausnutzen können, so darf ihm ausnahmsweise gestattet werden, den Rest im folgenden Urlaubsjahr bis zu 6 Wochen nach dessen Beginn zu nehmen.“ Das Deutsche Beamtengesetz vom 26. 1. 1937 (RGBl. I S. 39) änderte an diesem Rechtszustand nichts.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0089

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 38 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: