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§ 88 Verhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren

§ 88 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 85 WDO. Die Überschrift wird prägnanter gefasst. Zur besseren Übersichtlichkeit wird die Vorschrift neu gegliedert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0088

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