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§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern
88 ist unvollstndig; er wird hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach S. 1 nicht nur durch 144 WDO ergnzt, sondern gegenber dem Sinngehalt des S. 1 auch verndert. Denn 144 S. 2 WDO sieht nicht nur wie in 88 S. 1 die Feststellung des Sachverhalts durch das Wehrdienstgericht vor, sondern auch die Feststellung, dass der Soldat der Berufung in sein Dienstverhltnis unwrdig sei, sofern das Wehrdienstgericht den Antrag auf eine solche Feststellung nicht abweist. Die Entlassung des Soldaten nach der disziplinargerichtlichen Unwrdigkeitsfeststellung wird damit zum reinen Formalakt. Zu den verfahrensrechtlichen Folgen vgl. Rz 9, 10.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0088
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