• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern

� 88 ist unvollst�ndig; er wird hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach S. 1 nicht nur durch � 144 WDO erg�nzt, sondern gegen�ber dem Sinngehalt des S. 1 auch ver�ndert. Denn � 144 S. 2 WDO sieht nicht nur � wie in � 88 S. 1 � die Feststellung des Sachverhalts durch das Wehrdienstgericht vor, sondern auch die Feststellung, dass der Soldat der Berufung in sein Dienstverh�ltnis unw�rdig sei, sofern das Wehrdienstgericht den Antrag auf eine solche Feststellung nicht abweist. Die Entlassung des Soldaten nach der disziplinargerichtlichen Unw�rdigkeitsfeststellung wird damit zum reinen Formalakt. Zu den verfahrensrechtlichen Folgen vgl. Rz 9, 10.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0088

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 4 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: