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§ 85 Vorschriften über die Versorgung

Die Verweisungsvorschrift ist materiell-rechtlich bedeutungslos. Das vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigende, sondern zu beachtende (BVerfGE 61, 43, 57) überkommene Versorgungssystem und die dieses System wesentlich tragenden Grundsätze (BVerfGE 11, 203, 217) sind verfassungsrechtlich verankert (Art. 33 Abs. 5 GG). Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber dahin gehend, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbereich der Strukturprinzipien, welche die Institution des Be- rufsbeamtentums prägen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Ihm steht jedoch ein weiter gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum offen, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartigen Gesichtspunkten Rechnung tragen kann (BVerfGE 76, 256, 295; BVerwG Dok. Ber. B 2001, 57, 58). Bei überkommenen Strukturprinzipien, die für die Bemessung der Bezüge seit jeher mitbestimmend sind, ist sein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eingeschränkt (BVerfGE 61, 43, 57). Dabei ist die Besoldung und Versorgung nicht als Sozialhilfe des Staates zu verstehen, weshalb auf die Grundsätze des Sozialhilferechts, die für die der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates entspringenden einseitigen Sozialleistungen gelten, nicht zurückgegriffen werden darf (BVerfGE 21, 329, 344).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0085

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