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§ 85 Ruhegehaltssatz für am 31.12.1991 vorhandene Beamte

Ebenso wie andere Übergangsvorschriften dient § 85 der Wahrung von Besitzständen, die sich aus früheren landesrechtlichen Vorschriften herleiten. § 85 in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (vgl. Anh. O [F. 1991]) ist durch Art. 1 Nr. 34 BeamtVGÄndG und durch Art. 14 Nr. 16 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.5.1990, BGBl. I S. 967, mit Wirkung vom 1.1.1992 aufgehoben worden. Zu der Frage, inwieweit § 85 in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung auch weiterhin anzuwenden ist, vgl. Rz 3.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0085

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