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§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

§ 84, der inhaltlich dem § 34 WPflG nachgebildet ist (BTDrucks. 15/4485, S. 41), behandelt die zulässigen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Die Vorschrift folgt unmittelbar der Vorschrift des § 83 über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren. Aufgrund seiner systematischen Stellung ist die verfahrensspezifische Regelung des § 84 nur auf Rechtsstreitigkeiten der Dienstleistungspflichtigen gegen Verwaltungsakte der Wehrersatzbehörden anzuwenden, die auf der Grundlage des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes ergangen sind (BVerwG Beschl. v. 28. November 2012 – 2 B 72/12 – juris rn 1 m. w. Nachw.; Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 9. Aufl., § 84 Rn 2). Die Beschränkung des Rechtswegs durch den Ausschluss der Berufung gegen Urteile des VG sowie der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des VG mit Ausnahme der Nichtzulassungs- und der Rechtswegbeschwerde dient dem Ziel, die Planbarkeit und Durchführung von Maßnahmen gegenüber Dienstleistungspflichtigen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes durch einen längeren Instanzenzug nicht zu beeinträchtigen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0084

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