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§ 84 Jubiläumszuwendung

Die in § 84 normierte Jubiläumszuwendung stellt eine den Beamtinnen und Beamten gewährte Sonderzahlung dar. Die Jubiläumszuwendung ist, wie auch sonstige Sonderzahlungen, etwa die jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG), das sog. Weihnachtsgeld, oder vermögenswirksame Leistungen (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BBesG), kein Bestandteil der verfassungsrechtlich verankerten Alimentation der Beamtinnen und Beamten und kann deshalb vom Gesetzgeber eingeschränkt, ganz abgeschafft und auch wieder eingeführt werden (BVerwG Buchholz 237.0 § 103 BaWüLGB Nr 1; Kugele, BBG, § 84 Rn. 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0084

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