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§ 84 Beschluß

Satz 1 ist durch die ArbGGNov. 1979 im Interesse der Rechtsklarheit neugefaßt worden. Der frühere Wortlaut war mißverständlich. Danach hatte die Kammer auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beschließen. Aus dieser Fassung war früher gefolgert worden, daß an die Überzeugung des Gerichts geringere Anforderungen zu stellen seien als im Urteilsverfahren (s. die Nachw. bei Dietz/Nikisch, ArbGG, 1954, § 84 Rz 8). Überwiegend wurde jedoch schon unter der Geltung des ArbGG 1953 die Auffassung vertreten, daß das Gericht an das materielle Recht und an das Verfahrensrecht gebunden sei und an die Überzeugungsbildung dieselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren zu stellen seien (Dersch/Volkmar, ArbGG, 6. Aufl., § 84 Rz 2; Dietz/Nikisch, ArbGG, 1954, § 84 Rz 8). Die Neufassung hat demnach keine sachliche Änderung, sondern nur eine Präzisierung zum Gegenstand (s. BTDrucks. 8/1567, zu Nr. 57 [§ 84], S. 37). Die jetzt geltende Fassung entspricht dem § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0084

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