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§ 83a Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
Die Übergangsvorschrift des § 83a wurde auf der Grundlage von Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 466) mit Wirkung vom 22. März 2012 (Art. 11 Abs. 1) in das BBesG eingefügt worden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0083a
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