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§ 83 Wehrdisziplinaranwaltschaften
Zur besseren Übersichtlichkeit wird der Regelungsgehalt des bisherigen § 81 WDO künftig auf die §§ 83 und 84 aufgeteilt. Die Regelungen des bisherigen § 81 Absatz 1 und 2 WDO werden mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache in § 83 übernommen. Die Überschrift wird entsprechend der eingeführten sächlichen Behördenbezeichnung neu gefasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0083
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