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§ 83 Trennungsgeld

Mit dem DNeuG hat der Gesetzgeber in § 83 Abs. 1 den Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Trennungsgeld und den Umfang des Trennungsgeldes erstmalig im BBG selbst festgelegt, während der Anspruch auf Trennungsgeld bisher in § 15 Abs. 1 bis 3 BRKG und § 12 Abs. 1 bis 4 BUKG begründet war. Die Regelung gilt über § 46 DRiG auch für Richterinnen und Richter im Bundesdienst sowie gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz (SG) auch für Soldatinnen und Soldaten. § 83 Abs. 2 ermöglicht abweichende Regelungen für die Trennungsgeldgewährung bei Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf. § 83 Abs. 3 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten des Trennungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten zu erlassen und legt die Inhalte der zu erlassenen Rechtsverordnung fest. § 83 Abs. 4 enthält die Ermächtigung zum Erlass einer Auslandstrennungsgeldverordnung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0083

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