• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 81 Organisation und Aufgaben

§ 81 legt die Organisation und die Aufgaben der Wehrdisziplinaranwaltschaften, die sich auch noch aus weiteren Bestimmungen der WDO ergeben, sowie des BWDA fest. Mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 hat der BWDA die Befugnis erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erzwingen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0081

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 8,24 *) PDF | 4 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: