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§ 81 Organisation und Aufgaben

§ 81 legt die Organisation und die Aufgaben der Wehrdisziplinaranwaltschaften, die sich auch noch aus weiteren Bestimmungen der WDO ergeben, sowie des BWDA fest. Mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 hat der BWDA die Befugnis erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu erzwingen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0081

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