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§ 80a Jugendarbeitsschutz

Für den Arbeitsschutz der jugendlichen Beamten bestand nach § 80 Nr. 3 BBG die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die entsprechende Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamte unter 18 Jahren zu regeln. Durch § 65 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12. 4. 1976 (BGBl. I S. 965) wurde der bisherige § 80 Nr. 3 BBG aufgehoben und der neue § 80a BBG eingefügt. Die auf Grund des früheren § 80 Nr. 3 erlassene Verordnung über den Arbeitsschutz für jugendliche Bundesbeamte vom 5. 11. 1964 (BGBl. I S. 853) wurde aufgehoben. § 80a Abs. 1 erklärt das JArbSchG für jugendliche Beamte entsprechend anwendbar, ohne dass es einer dazwischen geschalteten Rechtsverordnung bedarf. Das JArbSchG wurde seither mehrmals geändert. Eine Sonderregelung besteht nach Absatz 2 für die jugendlichen Polizeivollzugsbeamten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0080a

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