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§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
Mit dieser ihrem Wesen nach nichtdisziplinarrechtlichen Vorschrift (Rechtswesen, s. Rz 4) hatte der Gesetzgeber des KorrBekG 1997 (s. Rz 18) mit Schaffung des 11a BDO (D 050) der Vorgngervorschrift des 80 einst Neuland betreten. Zwar hatte das geltende Recht jener Zeit schon Kronzeugen-Regelungen gekannt (vergleichbares Recht, s. Rz 10 ff.), nicht aber solche, bei denen wie bei 80 der Lohn des Verrats eine lebenszeitliche, rentenergnzende Leistung sein sollte (sonst immer nur Strafmilderung oder Absehen von Verfolgung). Ist die Vorschrift des 80 institutionell schon fragwrdig (Kronzeuge als Rechtsinstitut, s. Rz 3), ist ihre Ausgestaltung nach wie vor kritikwrdig geblieben (Kritik, s. Rz 29). Als solche gibt die Vorschrift des 80 hier keinen Anlass, die materiellen Korruptions- (Bestechlichkeits-) tatbestnde des Straf- und Disziplinarrechts nher auszuleuchten (dazu eingehend J 688). Trotz des Umfangs der Vorschrift bleibt festzuhalten, dass die Regelungsbestandteile des 80, insbesondere, was das Verfahren bis zur Zahlung einer Unterhaltsleistung angeht, normativ nur angelegt ist, was erforderlich macht, hier im Wege der Auslegung auszudeuten, in welchen Schritten es zur Zubilligung einer solchen Leistung kommen kann und welche Rechtsgrundlagen hierfr gelten (Rz 37 ff.; zu allem ergnzend auch Wei PersV 1998, 155).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0080
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