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§ 80 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten

Mit dieser ihrem Wesen nach nichtdisziplinarrechtlichen Vorschrift (Rechtswesen, s. Rz 4) hatte der Gesetzgeber des KorrBekG 1997 (s. Rz 18) mit Schaffung des § 11a BDO (D 050) – der Vorgängervorschrift des § 80 – einst Neuland betreten. Zwar hatte das geltende Recht jener Zeit schon „Kronzeugen“-Regelungen gekannt (vergleichbares Recht, s. Rz 10 ff.), nicht aber solche, bei denen – wie bei § 80 – der „Lohn des Verrats“ eine lebenszeitliche, rentenergänzende Leistung sein sollte (sonst immer nur Strafmilderung oder Absehen von Verfolgung). Ist die Vorschrift des § 80 institutionell schon fragwürdig („Kronzeuge“ als Rechtsinstitut, s. Rz 3), ist ihre Ausgestaltung nach wie vor kritikwürdig geblieben (Kritik, s. Rz 29). Als solche gibt die Vorschrift des § 80 hier keinen Anlass, die materiellen Korruptions- (Bestechlichkeits-) tatbestände des Straf- und Disziplinarrechts näher auszuleuchten (dazu eingehend J 688). Trotz des Umfangs der Vorschrift bleibt festzuhalten, dass die Regelungsbestandteile des § 80, insbesondere, was das Verfahren bis zur Zahlung einer Unterhaltsleistung angeht, normativ nur angelegt ist, was erforderlich macht, hier im Wege der Auslegung auszudeuten, in welchen Schritten es zur Zubilligung einer solchen Leistung kommen kann und welche Rechtsgrundlagen hierfür gelten (Rz 37 ff.; zu allem ergänzend auch Weiß PersV 1998, 155).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0080

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