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§ 8 Zurücknahme der Beschwerde

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 das Verfahren bei Zurücknahme einer Beschwerde und bestimmt die Stellen, bei denen die Erklärung über die Zurücknahme abzugeben ist. Außerdem enthält sie eine allerdings missverständliche Regelung über die Wirkung der Zurücknahme (dazu Rz 19) und stellt in Abs. 2 klar, dass die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner Dienstaufsicht Mängel abzustellen, durch die Zurücknahme einer Beschwerde nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0008

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