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§ 8 Tilgung
§ 8 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, die Regelungen des bisherigen § 8 WDO. Künftig wird einheitlich der Begriff „Tilgungsfrist“ verwendet.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0008
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