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8 Stellenausschreibung
8 Abs. 1 S. 1 BBG a. F. bestimmte, dass die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln sind. 8 Abs. 2 BBG a. F. regelte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung fr eine Reihe herausgehobener mter. Auf Grund des Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gleichstellungsgesetzes (Frauenfrderungsgesetz) vom 24.6.1994 (BGBl. I S. 1406) wurde ein neuer Absatz 3 angefgt, durch den eine besonders frauenfreundliche Gestaltung der Ausschreibung vorgeschrieben wurde. 8 Abs. 3 BBG a. F. wurde schlielich gendert und ergnzt durch Art. 2 Nr. 1 des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes (DGleiG) vom 30.11.2001 (BGBl. I S. 3234); dadurch wurde das Frauenfrderungsgesetz vom 24.6.1994 abgelst. 8 Abs. 3 BBG a. F. bestimmte, dass die Stellenausschreibungen Frauen und Mnner ansprechen mssen. Auerdem wurde bestimmt, dass Dienstposten einschlielich der Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben auch in Teilzeit auszuschreiben seien, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Durch die Ausschreibung in Teilzeit sollten vor allem Frauen gefrdert werden. Eine ergnzende Regelung wurde durch 4 BLV a. F. getroffen. So sollten nach 4 Abs. 2 BLV a. F. Befrderungsdienstposten behrdenintern ausgeschrieben werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0008
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