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� 8 Stellenausschreibung

� 8 Abs. 1 S. 1 BBG a. F. bestimmte, dass �die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln� sind. � 8 Abs. 2 BBG a. F. regelte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung f�r eine Reihe herausgehobener �mter. Auf Grund des Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gleichstellungsgesetzes (Frauenf�rderungsgesetz) vom 24.6.1994 (BGBl. I S. 1406) wurde ein neuer Absatz 3 angef�gt, durch den eine besonders frauenfreundliche Gestaltung der Ausschreibung vorgeschrieben wurde. � 8 Abs. 3 BBG a. F. wurde schlie�lich ge�ndert und erg�nzt durch Art. 2 Nr. 1 des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes (DGleiG) vom 30.11.2001 (BGBl. I S. 3234); dadurch wurde das Frauenf�rderungsgesetz vom 24.6.1994 abgel�st. � 8 Abs. 3 BBG a. F. bestimmte, dass die Stellenausschreibungen Frauen und M�nner ansprechen m�ssen. Au�erdem wurde bestimmt, dass Dienstposten einschlie�lich der Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben auch in Teilzeit auszuschreiben seien, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Durch die Ausschreibung in Teilzeit sollten vor allem Frauen gef�rdert werden. Eine erg�nzende Regelung wurde durch � 4 BLV a. F. getroffen. So sollten nach � 4 Abs. 2 BLV a. F. Bef�rderungsdienstposten beh�rdenintern ausgeschrieben werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0008

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