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§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
Die Vorschrift ersetzte § 8 PersVWO 1955, wobei in zahlreichen Punkten die gesetzlichen Änderungen in § 19 BPersVG auf der Verordnungsebene umzusetzen waren. Inhaltlich unverändert blieben Abs. 1 und 5. In Abs. 2 S. 2 wurde die Aufzählung der geforderten Angaben ergänzt um die „Beschäftigungsstelle“. Abs. 2 S. 4 wurde angefügt. Abs. 3 S. 1 ergänzte in der Aufzählung der Quoren die Regelung für Wahlvorschläge mit gruppenfremden Bewerbern. Abs. 3 S. 2 schreibt die Aufrundung von Bruchteilen bei der Ermittlung der notwendigen Unterschriften fest. Der angefügte Abs. 3 S. 4 F. 1974 formte das neue Wahlvorschlagsrecht der Gewerkschaften aus, indem der Nachweis der Beauftragung durch die Gewerkschaften geregelt wurde. Im gleichen Zusammenhang wurde auch Abs. 4 S. 3 über die Tätigkeit als Listenvertreter angefügt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0008
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