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§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

Die neue Entgeltordnung des TV�D will keine Bew�hrungs- oder T�tigkeitsaufstiege bei unver�nderter T�tigkeit mehr vorsehen, auch keine Quasi- Aufstiege in Gestalt von nach Zeitablauf zustehenden �Verg�tungsgruppenzulagen�. F�r die Arbeiter ist das bereits bei der Bemessung der Tabellenentgelte in Verbindung mit der Entgeltgruppen-�berleitung ber�cksichtigt. Das gilt in gewissem Umfang auch f�r Angestellte; wo es als nicht hinreichend angesehen wurde, soll den Angestellten jedoch nach differenzierten Regelungen eine verfestigte Aufstiegsexpektanz als �Besitzstand� nach Ma�gabe des � 8 (Aufstiege) und � 9 (Verg�tungsgruppenzulagen) erhalten werden. Die Regelungen sind mit den �nderungstarifvertr�gen vom 31.3.2008 noch erweitert worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_f_0008

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