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§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 8 fasst die besonderen Entgelte für die in § 7 umschriebenen „Sonderformen“ der Arbeit zusammen (mit Ausnahme des Entgelts für Bereitschaftsdienst, zu dem Absatz 4 bzw. Absatz 6 mit Ausnahme der Sonderregelungen für den Krankenhausbereich nur eine Verweisung gibt). Bei Auslandsdienststellen sind diese Entgelte wie bisher weitestgehend ausgeschlossen, § 45 Nr. 6 BT-V (Bund).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0008

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