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§ 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

Die Vorschrift des § 79 geht zurück auf eine Reihe von Vorschriften im PersVG 1955. Für die Tatbestände des Abs. 1 Nrn. 1–3 begründete § 66 Abs. 1 Buchst. a, d und e PersVG 1955 dabei ein Mitwirkungsrecht des Personalrats, wobei der Antragsvorbehalt und der Unterrichtungsanspruch für Zuwendungen in § 66 Abs. 2 PersVG 1955 verankert wurde und in Abs. 1 Buchst. a die ausdrückliche Nennung von Vorschüssen und Darlehen noch fehlte. Ein Mitbestimmungsrecht über Sozialeinrichtungen wurde in § 67 Abs. 1 Buchst. e PersVG 1955 begründet, wobei sie als „Wohlfahrtseinrichtungen“ bezeichnet wurden und die Mitbestimmung lediglich deren Errichtung und Verwaltung erfasste. Eine dem jetzigen Abs. 1 Nr. 5 entsprechende Regelung fehlte hingegen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0079

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