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§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Aus dem Charakter des Beamtenverh�ltnisses als eines gegenseitigen Treueverh�ltnisses folgt, dass der besonderen Treuepflicht der Beamtin und des Beamten die besondere F�rsorgepflicht des Dienstherrn gegen�bersteht (BVerfGE 43, 154, 165 � NJW 1977, 1189). Der Dienstherr muss sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu der einzelnen Beamtin und dem einzelnen Beamten an die bestehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften halten und darf sich bei den in sein Ermessen gestellten Entscheidungen unter Ausschaltung aller sachfremden Einfl�sse lediglich von sachlichen Erw�gungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen (BVerwGE 15, 3, 7 � NJW 1963, 730 � DVBl. 1963, 511 � ZBR 1963, 352; BGHZ 15, 185, 187). Das RG hat die dem Dienstherrn obliegende F�rsorgepflicht durch die �bertragung von zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere der des � 618 BGB �ber die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegen�ber der/dem Verpflichteten, auf das �ffentlich-rechtliche Dienstverh�ltnis unter Ber�cksichtigung der �berragenden Machtstellung des Staates gegen�ber seinen Beamtinnen/Beamten entwickelt (s. Rz 6). Es hat diese Pflicht dahin gehend zusammengefasst, dass der Dienstherr die ihm untergebenen Beamtinnen und Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erf�llung ihrer Dienste nach M�glichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu ber�cksichtigen und zu wahren hat (RGZ 146, 369, 373; RGZ 155, 227, 232; BVerfGE 43, 154, 165 � NJW 1977, 1189 � DVBl. 1977, 562; BVerfGE 83, 89, 100 � NJW 1991, 743 � ZBR 1991, 82).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0078

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