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§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen Treueverhältnisses folgt, dass der besonderen Treuepflicht der Beamtin und des Beamten die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenübersteht (BVerfGE 43, 154, 165 – NJW 1977, 1189). Der Dienstherr muss sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu der einzelnen Beamtin und dem einzelnen Beamten an die bestehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften halten und darf sich bei den in sein Ermessen gestellten Entscheidungen unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen (BVerwGE 15, 3, 7 – NJW 1963, 730 – DVBl. 1963, 511 – ZBR 1963, 352; BGHZ 15, 185, 187). Das RG hat die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht durch die Übertragung von zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere der des § 618 BGB über die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenüber der/dem Verpflichteten, auf das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unter Berücksichtigung der überragenden Machtstellung des Staates gegenüber seinen Beamtinnen/Beamten entwickelt (s. Rz 6). Es hat diese Pflicht dahin gehend zusammengefasst, dass der Dienstherr die ihm untergebenen Beamtinnen und Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren hat (RGZ 146, 369, 373; RGZ 155, 227, 232; BVerfGE 43, 154, 165 – NJW 1977, 1189 – DVBl. 1977, 562; BVerfGE 83, 89, 100 – NJW 1991, 743 – ZBR 1991, 82).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0078

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