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§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Aus dem Charakter des Beamtenverhltnisses als eines gegenseitigen Treueverhltnisses folgt, dass der besonderen Treuepflicht der Beamtin und des Beamten die besondere Frsorgepflicht des Dienstherrn gegenbersteht (BVerfGE 43, 154, 165 NJW 1977, 1189). Der Dienstherr muss sich im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu der einzelnen Beamtin und dem einzelnen Beamten an die bestehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften halten und darf sich bei den in sein Ermessen gestellten Entscheidungen unter Ausschaltung aller sachfremden Einflsse lediglich von sachlichen Erwgungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen (BVerwGE 15, 3, 7 NJW 1963, 730 DVBl. 1963, 511 ZBR 1963, 352; BGHZ 15, 185, 187). Das RG hat die dem Dienstherrn obliegende Frsorgepflicht durch die bertragung von zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere der des 618 BGB ber die Schutzpflichten des Dienstberechtigten gegenber der/dem Verpflichteten, auf das ffentlich-rechtliche Dienstverhltnis unter Bercksichtigung der berragenden Machtstellung des Staates gegenber seinen Beamtinnen/Beamten entwickelt (s. Rz 6). Es hat diese Pflicht dahin gehend zusammengefasst, dass der Dienstherr die ihm untergebenen Beamtinnen und Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfllung ihrer Dienste nach Mglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu bercksichtigen und zu wahren hat (RGZ 146, 369, 373; RGZ 155, 227, 232; BVerfGE 43, 154, 165 NJW 1977, 1189 DVBl. 1977, 562; BVerfGE 83, 89, 100 NJW 1991, 743 ZBR 1991, 82).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0078
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