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§ 77 (Ausnahmen von der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, Versagungskatalog)

Die Vorschrift enthält Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretung bei den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer gemäß § 75 Abs. 1 und der Beamten gemäß § 76 Abs. 1. Bei dem Personenkreis nach Abs. 1 S. 1 (Personalentscheider, Künstler, Wissenschaftler) bestimmt der Personalrat in deren Personalangelegenheiten nur mit, wenn die genannten Beschäftigten es beantragen. Bei den in § 54 Abs. 1 BBG genannten Beamten und den Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts ist die Mitbestimmung des Personalrats ausgeschlossen (Abs. 1 S. 2). Im Übrigen ist die Mitbestimmung in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 dahin eingeschränkt, dass der Personalrat nur aus bestimmten, abschließend geregelten Gründen seine Zustimmung verweigern kann (Abs. 2: der so genannte „Versagungskatalog“). Entsprechende Regelungen enthielten bereits § 71 Abs. 2, § 72 PersVG 1955. Der in Abs. 2 enthaltene Versagungskatalog (= § 71 Abs. 2 PersVG 1955) war bei der Neuregelung an die in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgezählten Verweigerungsgründe angepasst und neu gefasst sowie gegenüber dem bisherigen Recht erweitert worden (s. BT-Drucks. 7/176 Begr. zu § 74 S. 34).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0077

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