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§ 76 Vorschriften über Dienstkleidung

Während § 20 DBG Uniform und Amtstracht unterschied, dieser gesetzlichen Regelung jedoch der Oberbegriff Dienstkleidung zugrunde lag, geht § 76 von einem weiteren und einem engeren Begriff der Dienstkleidung aus. Im weiteren Sinne ist Dienstkleidung (Uniform) eine einheitliche, von den gewöhnlichen Zivilanzügen abweichende Kleidung, die den Träger nach außen hin als Angehörigen einer bestimmten Verwaltung oder als Träger bestimmter staatlicher Befugnisse kenntlich macht (s. Nadler/Wittland/Ruppert, DBG, § 20 Anm. 1). Sinngemäß entsprechend gelten nach § 67 BAT Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen, als Dienstkleidung. In der Neuregelung des § 76 BBG sind die zuvor gebräuchlichen unterschiedlichen Begriffe Uniform und Amtstracht unter dem Oberbegriff Dienstkleidung im weiteren und engeren Sinne zusammengefasst. Die Amtstracht unterfällt begrifflich der Dienstkleidung. Sie ist nur in Ausübung von Amtshandlungen zusätzlich zur Kleidung zu tragen, deren besondere Bedeutung dem beteiligten Staatsbürger vor Augen geführt werden soll (z. B. Roben bei Gerichtssitzungen; Battis, BBG, 2. Aufl. 1997, § 76 Rn. 2; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 76 RdNr. 3). Das wesentlich unterscheidende Begriffsmerkmal zwischen Dienstkleidung (Uniform) und Amtstracht wird nicht tangiert, wenn mitunter bei feierlichen Veranstaltungen auch Spitzenbeamte eines Verwaltungszweiges gewissermaßen in demonstrativer oder öffentlich verantwortungs-bekennender Zugehörigkeitsbezeugung entsprechend uniformiert teilnehmen. Eher bestätigt diese Ausnahme die Regel (a. A. Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 83 E 3b). Schutzkleidung zur Vermeidung von Gesundheits- oder Sachschäden fällt nur unter die Regelung des § 76, wenn sie in Ausnahmefällen zugleich Dienstkleidung ist (Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 83 E 3d; a. A. Battis, BBG, 2. Aufl., § 76 Rz 2).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0076

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