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§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte

� 76 enth�lt keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift regelt vielmehr den �bergang der auf anderen Bestimmungen beruhenden Schadensersatzanspr�che auf den Dienstherrn. Die gesetzlichen Schadensersatzanspr�che der Beamtin, des Beamten, der Versorgungsberechtigten oder ihrer Angeh�rigen ergeben sich aus dem Zivilrecht (u. a. aus �� 823 ff. BGB, �� 7, 11 StVG). Die Rechtsnatur der Schadensersatzanspr�che �ndert sich � wie auch sonst bei gesetzlicher Zession � durch den Forderungs�bergang auf den Dienstherrn nicht. Sie behalten ihren zivilrechtlichen Charakter. Die Rechtsbeziehungen zwischen der bzw. dem Gesch�digten und dem Dienstherrn wegen des Forderungs�bergangs beruhen jedoch auf �ffentlichem Recht (BVerwGE 47, 55 � Buchholz 232 � 87a BBG Nr. 1 � ZBR 1975, 22). Die Regelung des � 76 gilt nach Ma�gabe des � 46 DRiG 2 auch f�r Richterinnen und Richter (T � 46 Rz 73) sowie nach � 30 Abs. 3 SG 3 f�r Soldatinnen und Soldaten entsprechend.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0076

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