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§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
76 enthlt keine Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift regelt vielmehr den bergang der auf anderen Bestimmungen beruhenden Schadensersatzansprche auf den Dienstherrn. Die gesetzlichen Schadensersatzansprche der Beamtin, des Beamten, der Versorgungsberechtigten oder ihrer Angehrigen ergeben sich aus dem Zivilrecht (u. a. aus 823 ff. BGB, 7, 11 StVG). Die Rechtsnatur der Schadensersatzansprche ndert sich wie auch sonst bei gesetzlicher Zession durch den Forderungsbergang auf den Dienstherrn nicht. Sie behalten ihren zivilrechtlichen Charakter. Die Rechtsbeziehungen zwischen der bzw. dem Geschdigten und dem Dienstherrn wegen des Forderungsbergangs beruhen jedoch auf ffentlichem Recht (BVerwGE 47, 55 Buchholz 232 87a BBG Nr. 1 ZBR 1975, 22). Die Regelung des 76 gilt nach Magabe des 46 DRiG 2 auch fr Richterinnen und Richter (T 46 Rz 73) sowie nach 30 Abs. 3 SG 3 fr Soldatinnen und Soldaten entsprechend.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0076
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