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§ 76 (Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung)
Die Vorschrift enthält den Katalog der Fälle der – in Ergänzung der Mitbestimmung nach § 75 – „eingeschränkten“ Mitbestimmung. Mit ihr werden die Personalangelegenheiten der Beamten (Abs. 1) und eine Reihe von Maßnahmen des Dienstbetriebes (Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-10) der Mitbestimmung der Personalvertretung gemäß § 69 Abs. 4 S. 3, 4 unterworfen, bei der die Letztentscheidung nach Empfehlung der Einigungsstelle der obersten Dienstbehörde zusteht (vgl. K § 69 Rz 22 ff.). Die Vorschrift gehörte wie § 75 zu den Kernstücken der Neuregelungen von 1974 (vgl. K § 75 Rz 1). Zuvor waren die Personalangelegenheiten von Beamten der Mitwirkung unterworfen (§ 70 Abs. 1 Buchst. a PersVG 1955). Auch die in Abs. 2 geregelten Angelegenheiten des Dienstbetriebes waren – soweit überhaupt vorhanden – nur der Mitwirkung der Personalvertretung zugänglich (vgl. § 66 Abs. 1, 3 PersVG 1955). Die in § 76 enthaltenen Regelungen bedeuteten 1974 gegenüber dem alten Recht deshalb eine erhebliche Ausweitung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung. Ein Teil der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Beteiligungsfälle war erst in den Beratungen des Innenausschusses aus der im ursprünglichen Entwurf (BT-Drucks. 7/176) vorgesehenen Mitwirkung in die Mitbestimmung übernommen oder neu in die Bestimmung aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 7/1339).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0076
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