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§ 74 Residenzpflicht

Früher hatte der Beamte die sog. Residenzpflicht. Er durfte den ihm zur Ausübung seines Amtes angewiesenen Wohnort nicht ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorgesetzten verlassen (vgl. § 92 II 10 PrALR v. 5. 2. 1794; s. dazu auch Schütz DÖD 1958, 141 f.; Günther ZBR 1993, 225, 226). Aus der Residenzpflicht ergab sich die Pflicht, am Sitz der Behörde, welcher der Beamte angehörte, zu wohnen. Die Residenzpflicht wurde auch als Bestandteil des RBG v. 31. 3. 1873 (RGBl. I S. 61) angesehen (Günther ZBR 1993, 225, 226, Fn. 26). Sie blieb bis zur reichsrechtlichen Kodifikation des DGB im Jahre 1937 (v. 26. 1. 1937 ) anerkannter Grundsatz des Beamtenrechts. Nach den §§ 18, 19 DBG ist diese umfassende, alle Beamten uneingeschränkt treffende Residenzpflicht weggefallen. An die Stelle der §§ 18, 19 DBG sind nunmehr § 74 (nahezu wörtlich übereinstimmend mit § 19 DBG) und § 75 BBG getreten. Diese Rechtslage hat der tatsächlichen Entwicklung in der Nachkriegszeit (Schwierigkeiten der Wohnraumbeschaffung, Ansteigen der Bau- und Bodenpreise, Streben nach Eigenheimen, Urbanisierung der Landschaft, Veränderung der Verkehrsverhältnisse durch die Motorisierung) Rechnung getragen und berücksichtigt den heute geänderten Lebensstil und die Lebensverhältnisse der Menschen mit dem Wunsch, „im Grünen“ zu wohnen, sowie die Entwicklung der Telekommunikation. Es entspricht der allgemeinen Meinung, dass es die Residenzpflicht nicht mehr gibt (so auch BDHE 2, 14, 17; 6, 100, 101; BVerwG Buchholz 232 § 74 BBG Nr. 1 = DÖD 1970, 10; BVerwG ZBR 1991, 180 = DVBl. 1991, 646). Der – in den gesetzlichen Vorschriften nicht erwähnte – Begriff „Residenzpflicht“ ist überholt und irreführend (Lemhöfer in Plog/Wiedow/Beck, BBG, § 74 RdNr. 1, 4). Die vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen §§ 74, 75 sind eine Konkretisierung der Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 S. 1). Diese gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. Fischer/Goeres in Fürst GKÖD V K § 76 Rz 28). Die §§ 74, 75 entsprechen in allen Details verfassungsrechtlich den Anforderungen des Grundrechts der Freizügigkeit (Art. 11 GG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0074

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