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§ 74 Ehrenamtliche Richter

Die Vorschrift legt fest, wie die ehrenamtlichen Richter benannt, ausgelost und zu den Sitzungen herangezogen werden. Sie sind zur Übernahme und Ausübung dieses Nebenamtes dienstrechtlich verpflichtet (§ 20 Abs. 1 S. 2 SG). Gegen die die Auswahl der ehrenamtlichen Richter betreffenden Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG NZWehrr 1984, 209; 1985, 117). Allerdings ist die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen, dass die Exekutive durch „Wegbeförderung“ eines ehrenamtlichen Richters auf die Besetzung der Richterbank Einfluss nimmt (Bornemann NZWehrr 1985, 99, 100; Müller NZWehrr 1988, 45, 54).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0074

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