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§ 73 Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge

Reichsrechtliche und landesrechtliche Vorschriften des Beamtenrechts und Disziplinarrechts knüpften im 19. Jahrhundert und im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts an eine Überschreitung des Urlaubs und die unerlaubte Entfernung vom Amt die Folge, dass der Beamte seines Diensteinkommens verlustig ging. Die Rechtsentwicklung zum Reichsrecht und zum preußischen Recht ist eingehend dargestellt bei Günther ZBR 1995, 285. Die rechtliche Ausgangslage wird umfassend und auch andere deutsche Länder einbeziehend dargestellt bei von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, Hess. Bedienstetenrecht, § 86 Rn 7–12. Unterschiedliche Sichtweisen im System des Reichsrechts einerseits und des preußischen Rechts andererseits mit der Konsequenz von unterschiedlichen Rechtswegen wurden durch das Deutsche Beamtengesetz 1937 (§ 17 Abs. 2 DBG) bereinigt. In § 17 Abs. 2 DBG wurde der Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Urlaub bestimmt. Ferner wurde die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge dem Dienstvorgesetzten übertragen, gegen dessen Entscheidung der Beamte sich an die Dienststrafkammer wenden konnte. Der Verlust der Dienstbezüge trat kraft Gesetzes ein. Es wurde seinerzeit – aber auch noch in der Gesetzgebung zum Beamtenrecht auf der Basis des Grundgesetzes – als wichtig angesehen, dass über den Streit zur Rechtsfolge des Besoldungsverlustes bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst und über die disziplinäre Ahndung des Fernbleibens vom Dienst ein Gericht entschied und dies sollte das Disziplinargericht sein.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0073

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