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§ 73 Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1, dass die Einigungsstelle bei der obersten Dienstbehörde gebildet wird, und trifft in Abs. 2 Regelungen zur Zusammensetzung der Einigungsstelle. Vorläufer der Bestimmung ist § 63 Abs. 1 PersVG 1955, der aber noch die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern enthielt. Die Regelungen aus § 63 Abs. 1 PersVG 1955 wurden mit dem BPersVG F. 1974 unverändert in dessen § 71 Abs. 1 übernommen. Die im damaligen Gesetzentwurf enthaltene Bestimmung, wonach der Vorsitzende der Einigungsstelle die Befähigung zum Richteramt haben sollte (BT-Drs. 7/176, S. 33 [zu § 70]), hatte der Innenausschuss gestrichen (BT-Drs. 7/1373, S. 6 [§ 70]).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0073

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