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§ 72 Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
§ 72 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache die Regelungen des bisherigen § 70 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0072
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