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§ 72 Wahl der Wohnung

Früher hatten die Beamtin und der Beamte die sog. Residenzpflicht. Sie durften den ihnen zur Ausübung ihres Amtes angewiesenen Wohnort nicht ohne Vorwissen und Genehmigung ihrer Vorgesetzten verlassen (vgl. § 92 II 10 PrALR v. 5. 2. 1794; s. dazu auch Schütz DÖD 1958, 141f.; Günther ZBR 1993, 225, 226). Aus der Residenzpflicht ergab sich die Pflicht, am Sitz der Behörde, welcher die Beamtin oder der Beamte angehörte, zu wohnen. Die Residenzpflicht wurde auch als Bestandteil des RBG v. 31. 3. 1873 (RGBl. I S. 61) angesehen (Günther ZBR 1993, 225, 226, Fn. 26). Sie blieb bis zur reichsrechtlichen Kodifikation des DGB im Jahre 1937 (v. 26.1.1937 – RGBl. I S. 39 –) anerkannter Grundsatz des Beamtenrechts, wenn auch zunehmend umstritten (Günther ZBR 1993, 225, 228). Nach den §§ 18, 19 DBG ist diese umfassende, alle Beamtinnen und Beamten uneingeschränkt treffende Residenzpflicht weggefallen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0072

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