Startseite » Inhalt » Disziplinarrecht des Bundes und der Länder » § 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

§ 72 regelt drei Lagen, in denen jedenfalls eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt (Sperrwirkung), dann nämlich, wenn
(1.) nachträglich ein sachgleiches Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig ergeht, das den der rechtskräftigen Disziplinarentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bestätigt (Abs. 1 Nr. 1, s. Rz 9ff.)
(2.) nachträglich ein nicht sachgleiches Strafurteil, dass zum Statusverlust führt, rechtskräftig ergeht, so dass ein Wiederaufnahmeinteresse nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Abs. 1 Nr. 2, s. Rz 14ff.) sowie
(3.) eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten in Betracht käme, doch seit dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarurteils drei Jahre vergangen sind (Abs. 2, s. Rz 18).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0072

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 13 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: