Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 72 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
§ 72 regelt drei Lagen, in denen jedenfalls eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens nicht in Betracht kommt (Sperrwirkung), dann nämlich, wenn
(1.) nachträglich ein sachgleiches Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig ergeht, das den der rechtskräftigen Disziplinarentscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt bestätigt (Abs. 1 Nr. 1, s. Rz 9ff.)
(2.) nachträglich ein nicht sachgleiches Strafurteil, dass zum Statusverlust führt, rechtskräftig ergeht, so dass ein Wiederaufnahmeinteresse nicht mehr gerechtfertigt erscheint (Abs. 1 Nr. 2, s. Rz 14ff.) sowie
(3.) eine Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten in Betracht käme, doch seit dem Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarurteils drei Jahre vergangen sind (Abs. 2, s. Rz 18).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0072
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte