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§ 72 (Mitwirkungsverfahren)

Mitwirkung ist neben der Mitbestimmung (§ 69) das zweite verfahrensmäßig ausgestaltete Beteiligungsrecht der Personalvertretungen an Maßnahmen der Dienststelle. Es ist – wie die Mitbestimmung – ein reagierendes Beteiligungsrecht (s. a. K § 69 Rz 6), das davon abhängt, dass die Dienststelle eine mitwirkungspflichtige Maßnahme vornehmen will. Der Mitwirkung korrespondiert kein verfahrensmäßig ausgestaltetes Antragsrecht, wie es der § 70 für Mitbestimmungsfälle vorsieht. Für Mitwirkungsfälle käme deshalb nur das allgemeine Antragsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht (vgl. K § 68 Rz 5 ff.; Lorenzen u. a., § 72 Rz 9). Die Bestimmung wurde aus dem § 61 PersVG 1955 heraus entwickelt. Sie entspricht der vom Innenausschuss des Bundestages vorgeschlagenen Fassung (vgl. BTDrucks. 7/1339, § 71 Entw. i.d.F. der Beschlüsse des Innenausschusses, S. 31). Abweichend von dem Entwurf der Bundesregierung sah sie die Einführung eines dreistufigen Verfahrens für die Mitwirkung vor (wie bei der Mitbestimmung) anstelle des im PersVG 1955 festgelegten zweistufigen Verfahrens. Außerdem sind gegenüber dem vormaligen Recht folgende Änderungen vorgenommen worden: Pflicht des Personalrats, seine Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme zu begründen, Abs. 2 S. 2; Anhörung des durch die Maßnahme betroffenen Beschäftigten, Abs. 2 S. 3 i. V m. § 69 Abs. 2 S. 6; dreistufiges Verfahren mit Letztentscheidung der obersten Dienstbehörde, Abs. 4 S. 1; Sonderregelungen für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Sätze 2 und 3; Pflicht zur Begründung und Einleitung des Mitwirkungsverfahrens beim Treffen vorläufiger Regelungen, Abs. 6 i.V.m. § 69 Abs. 5.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0072

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