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§ 71 Zusammensetzung
Das Truppendienstgericht setzt sich aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern zusammen. Bezüglich der ehrenamtlichen Richter wird auch auf die Erläuterungen zu den §§ 74, 75 verwiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0071
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