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§ 71 Wiederaufnahmegründe
Tradiertem Gesetzesaufbau (Rz 12ff.) folgend, werden den Vorschriften über die Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit § 71 Abs. 1 die Gründe vorangestellt, nach denen eine Wiederaufnahme überhaupt nur zulässig sein kann (Rz 56 ff.). Für einzelne dieser Gründe wird in Abs. 2 und 3 Näheres geregelt (Rz 79 ff., 84; systematische Stellung, s. Rz 6 ff.). Das vergleichbare Recht (Rz 34 ff.) zeigt, dass die disziplinarrechtlichen Wiederaufnahmegründe vielfach denen anderer Verfahrensordnungen ähneln, doch aber in Einzelheiten eigenständig sind (gleichwohl Rückgriff auf ZPO, s. Rz 52).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0071
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