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§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung

§ 71 regelt die Modalitäten der ärztlichen Untersuchung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 freiwillig zu Dienstleistungen gemäß 60 verpflichten wollen, zur Feststellung ihrer Tauglichkeit. Nach S. 1 sind sie vor der Annahme ihrer Verpflichtung ärztlich zu untersuchen. Sind sie nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung nicht innerhalb von zwei Jahren zu einer Dienstleistung herangezogen worden, sind sie vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustands vorliegen oder wenn dies für eine vorgesehene Verwendung erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen (S. 2), wobei sie sich hierzu auf Anforderung durch das Karrierecenter der Bundeswehr vorzustellen und erneut ärztlich untersuchen lassen müssen (S. 3). Hierbei müssen sie die in § 17 Abs. 4 S. 3 und 6 bis 8 erforderlichen Untersuchungen erdulden (S. 4). Über das Ergebnis der Untersuchung erhalten sie einen Untersuchungsbescheid (S. 5). Dies gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt worden ist (S. 6).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0071

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