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§ 70 Revisionsverfahren; Entscheidung über die Revision

Ist die Revision, wozu sich § 69 verhält, vom Berufungsgericht oder BVerwG zugelassen worden (dazu M § 69 Rz 16), regelt § 70 das Revisionsverfahren, wobei Abs. 1 – wie vergleichbar § 141 VwGO (Rz 11) – das Recht des Berufungsverfahrens für entsprechend anwendbar erklärt (Rz 7ff.) und Abs. 2 für die Entscheidung über die Revision klarstellend auf §§ 143, 144 VwGO verweist (Rz 20 ff.). Außerhalb des geschriebenen Revisionsrechts stellen sich Rechtsschutzfragen (Rz 30a).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0070

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