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§ 70 (Antragsrecht des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten)

Das mit dieser Vorschrift begründete Initiativrecht ist aus dem in § 62 Abs. 3 PersVG 1955 geregelten Antragsrecht des Personalrats hervorgegangen. Nunmehr stehen dem Personalrat neben seinem allgemeinen Antragsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 zwei unterschiedlich ausgestaltete Möglichkeiten zur Verfügung, selbst die Initiative zu ergreifen: 1. 2.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0070

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