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§ 70 Allgemeine Anpassung

Nach § 70 Abs. 1 folgen die Versorgungsbezüge allgemeinen Veränderungen der Dienstbezüge, wobei der Begriff der allgemeinen Änderung in § 70 Abs. 2 näher erläutert wird. Die Vorschrift soll dem Grundsatz der Angemessenheit der Versorgung Geltung verschaffen, der zu den tragenden Grundsätzen des Versorgungsrechts gehört (vgl. O vor § 1 Rz 9).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0070

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