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§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

Die Vorschrift ging inhaltlich fast unverändert hervor aus § 7 PersVWO 1955, welcher jedoch noch kein Wahlvorschlagsrecht der Gewerkschaften kannte. Im Wahlausschreiben wird die Norm reflektiert in § 6 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 (näher H § 6 Rz 18-21a, 28a). § 7 wurde bei Erlass der BPersVWO 1974 zunächst in Abs. 1 ergänzt um eine Bezugnahme auf das seinerzeit in § 19 Abs. 8 und 9 BPersVG eingeführte Wahlvorschlagsrecht der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften. Nachdem § 19 Abs. 4 BPersVG seit 1989 diesen ein uneingeschränktes Wahlvorschlagsrecht einräumt, wurde durch Art. 1 der Verordnung vom 25.10.1989 (BGBl. I S. 1921) auch § 7 Abs. 1 entsprechend geändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0007

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