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§ 7 Universitätsprofessoren

Die Vorschrift folgt dem fr�heren � 4 GVG in der Auffassung, da� ordentliche Universit�tsprofessoren der Rechte die Bef�higung zum Richteramt haben, auch wenn sie, was f�r die Habilitation nicht erforderlich sein mu�, die zweite Pr�fung nicht bestanden haben. Das k�nnte bedenklich sein, weil das Fehlen der f�r die Bef�higung zum Richteramt an sich gebotenen gleichwertigen praktischen Vorbildung nicht ohne weiteres durch eine besondere in Forschung und Lehre gewonnene theoretische Vertiefung ausgeglichen wird. Solche Bedenken werden jedoch den realen Bedingungen einer Berufung von Universit�tsprofessoren in ein Richteramt nicht gerecht. Es wird sich immer um Ausnahmef�lle handeln, bei denen die Verbindung von wissenschaftlicher Forschung und forensischer Praxis beiderseitig als befruchtend angesehen wird. Diese Vorstellung liegt auch dem � 4 Abs. 2 Nr. 3 zugrunde, der die gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung und Lehre durch einen Richter zul��t (vgl. T � 4 Rz 45).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0007

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