Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 7 Universitätsprofessoren
Die Vorschrift folgt dem frheren 4 GVG in der Auffassung, da ordentliche Universittsprofessoren der Rechte die Befhigung zum Richteramt haben, auch wenn sie, was fr die Habilitation nicht erforderlich sein mu, die zweite Prfung nicht bestanden haben. Das knnte bedenklich sein, weil das Fehlen der fr die Befhigung zum Richteramt an sich gebotenen gleichwertigen praktischen Vorbildung nicht ohne weiteres durch eine besondere in Forschung und Lehre gewonnene theoretische Vertiefung ausgeglichen wird. Solche Bedenken werden jedoch den realen Bedingungen einer Berufung von Universittsprofessoren in ein Richteramt nicht gerecht. Es wird sich immer um Ausnahmeflle handeln, bei denen die Verbindung von wissenschaftlicher Forschung und forensischer Praxis beiderseitig als befruchtend angesehen wird. Diese Vorstellung liegt auch dem 4 Abs. 2 Nr. 3 zugrunde, der die gleichzeitige Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung und Lehre durch einen Richter zult (vgl. T 4 Rz 45).
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0007
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.



