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§ 7 Grundpflicht des Soldaten

§ 7 ist, was die Pflichten der Soldaten angeht, die Kernvorschrift des SG. Sie normiert die beiden wichtigsten Grundpflichten, die Pflicht zum treuen Dienen und die Verpflichtung, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. Mit diesen beiden Pflichten werden im Grundsatz die gesamten Anforderungen festgelegt, die an einen Soldaten gestellt werden. Die beiden Pflichten unterscheiden sich in wesentlichen Punkten: Während die Pflicht zum treuen Dienen – entsprechend den von der Aufgabenstellung her vorgegebenen Unterschieden – alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes trifft, ist die Verpflichtung, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, eine spezifische, nur die Soldaten treffende Pflicht, die sich aus dem Verfassungsauftrag der Streitkräfte (Art. 87a Abs. 2 GG: Verteidigung und sonstige im Grundgesetz festgelegte Aufgaben der Bundeswehr) ergibt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0007

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