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§ 69d Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger

In der Beamtenversorgung wurden in der Parallele zur gesetzlichen Rentenversicherung die im VReformG eingeführten Abschläge für dienstunfähige und schwerbehinderte Beamte (vgl. § 14 Abs. 3, § 69c Abs. 6 und Abs. 7 F. bis 31.12.2000) bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung bis 2001 mit dem Ziel der Erarbeitung sozial gerechterer Lösungen zunächst ausgesetzt. Diese bisherigen Regelungen in § 69c wären somit zum 1.1.2001 dann in Kraft getreten, wenn nicht bis zum 31.12.2000 eine andere Regelung getroffen ist. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist mit dem neuen Änderungsrecht im „Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ vom 20.12.2000 (BGBl. I, S. 1827) für die Arbeitnehmer eine Neuregelung über Abschläge bei Erwerbsminderung und für Schwerbehinderte eingeführt worden. Da derartige Abschläge bei der Beamtenversorgung im Allgemeinen den rentenrechtlichen Regelungen entsprechen (sollen), bestand insoweit auch für die Beamtenversorgung (und Soldatenversorgung) Handlungsbedarf mit dem „Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge“ vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786), um eine entsprechende systemgerechte, versorgungsrechtliche Angleichung gleicher Rechtstatbestände nahezu zu gewährleisten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069d

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