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§ 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte

§ 69c enthält aus Anlass des VReformG Übergangsregelungen für vor dem 1.1.1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1.1.1999 vorhandene Beamte, die sich gesetzesgemäß unterscheiden. Für die vor dem 1.1.1999 eingetretenen Versorgungsfälle gelten die in Abs. 1 genannten Vorschriften in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung weiter; alle anderen dort nicht genannten Vorschriften gelten auch für die nach dem 31.12.1991 und vor dem 1.1.1999 eingetretenen Versorgungsfälle (vgl. § 69b Abs. 2 S. 1 und O § 69b Rz 7 ff.). Ist z. B. der Versorgungsfall bereits vor dem 1.1.1992 eingetreten, gilt nach den Übergangsregelungen der §§ 69, 69a das frühere Recht insoweit weiter, als die Anwendung von Vorschriften des ab 1.1.1992 geltenden Rechts nicht ausdrücklich bestimmt ist. Die in Abs. 2 bis Abs. 5 enthaltenen Übergangsregelungen gelten somit ausschließlich für die am 1.1.1999 vorhandenen Beamten. Der Versorgungsfall von Witwen und Waisen ist vor dem 1.1.1999 eingetreten, wenn der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entpflichtete Hochschullehrer spätestens am 31.12.1998 verstorben ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0069c

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