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§ 69 Zuständigkeit

§ 69 regelt die Zuständigkeit für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen. Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und des damit im Zusammenhang stehenden Verfahrens sind gemäß § 69 die Wehrersatzbehörden. Die Wehrersatzbehörden gehören der Wehrverwaltung an und sind zivile Behörden, die weder den Streitkräften unterstellt sind noch unmittelbar dem BMVg. Sowohl die Streitkräfte als auch die Wehrverwaltung sind eigenständige Einrichtungen mit eigenem Unterbau. Die allgemeine Wehrverwaltung mit ihren zivilen Beschäftigten erfüllt die typischen Verwaltungsaufgaben, die im Bereich der Bundeswehr anfallen. Hierzu gehört insbesondere der Bereich des Wehrersatzwesens. Dessen Aufgabe ist die Umsetzung der allgemeinen Wehrpflicht und die Sicherstellung der Heranziehung, Betreuung und Überwachung der Dienstleistungspflichtigen. Die Wehrersatzbehörden sind im Einzelnen in § 14 Abs. 1 WPflG aufgeführt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0069

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