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§ 69 Gutachtenerstattung

Die Regelung des § 69 S.1 BBG entspricht inhaltlich dem bisherigen § 62 Abs. 2 BBG a.F. (s. a. BTDrucks. 16/7076, S. 116). § 69 S.2 verweist für die Frage der Zuständigkeit auf § 68 Abs. 3. Danach entscheidet – wie bisher gemäß § 62 Abs. 4 BBG a.F. – die oberste Dienstbehörde über die Versagung der Genehmigung. Neu geregelt ist, dass die Entscheidungsbefugnis auf andere Behörden übertragen werden kann. Zur Rechtsentwicklung der Vorläuferregelungen wird auf die Kommentierung L § 68 Rz 2 verwiesen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0069

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