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§ 69 Form, Frist und Zulassung der Revision

Erstmals für das Beamtendisziplinarrecht (anders beim Richterdisziplinarrecht, Rz 5) war mit dem neuen BDG (BDiszNOG 2001, D 068 Nr. 3) mit §§ 69, 70 – wie die Überschrift des Kap. 4 zu diesen Vorschriften lautet – das „Disziplinarverfahren vor dem BVerwG“ geregelt worden, das damit durch § 45 S.1 als Gericht dritter Instanz, eben als Revisionsgericht, angesprochen wird (dazu M § 45 Rz 173). Das war für den Bund und auch für die Länder für ihr Disziplinarrecht, soweit ebenfalls die Revisionsmöglichkeit vorgesehen ist (Rz 90), neu. War das LDG Rh-Pf 1998 seinerzeit Vorbild für das BDG, erstaunt, dass es bis heute keine Revisionsinstanz kennt (Rz 101), weshalb sich sagen lässt, dass hier diesbezüglich erst mit dem BDG disziplinarrechtliches Neuland betreten wurde (Weiß, Festschrift, S. 385, s. Schrifttum). Waren so infolge direkter Verweisung in §§ 69, 70 Abs. 2 die bezeichneten Revisionsvorschriften der VwGO disziplinarrechtlich anzuwenden, konnte zunächst nur auf die wegbereitende VwGO-Rspr. des BVerwG in disziplinarrechtlicher Anwendung zurückgegriffen werden, wie das auch hier mit der Erstkommentierung des § 69 des Jahres 2004 geschah. Erst mit dem Nichtzulassungsbeschluss des BVerwG v. 4. Februar 2004 (2 B 2.04, A 107) zur noch HmbDO 1971 (Archivablage D 057) begann die Disziplinarrspr. des BVerwG als Revisionsgericht (zuvor, zu Zeiten der BDO, „nur“ Berufungs-, d.h. Tatsachengericht), die heute in reichhaltiger Fülle (s. nur die Auflistung A 107) vorliegt. Damit war veranlasst, die Kommentierung des § 69 auf den Boden dieser nun vorliegenden Revisionsrspr. zum Beamtendisziplinarrecht in Bund und Ländern zu stellen, was hier als Praxishilfe so angelegt ist, einen Überblick zu dieser Judikatur zu verschaffen (instruktiv zum Revisionsrecht auch Benz/Frankenstein, LDG Schl-H, 4/2019, § 41 Erl. 2.4 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0069

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