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§ 69 Disziplinarmaßnahmen gegen als im Ruhestand geltende frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
§ 69 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 67 WDO. Die Überschrift wird neu gefasst.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0069
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