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§ 69 Beschränkte Geltung dieses Gesetzes
§ 69 zieht die Folgerung aus der Tatsache, daß die Rechtsstellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts vorrangig auf der Grundlage des Art. 94 GG durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht geregelt ist, so daß dem DRiG (vgl. T vor § 69) nur subsidiäre Bedeutung zukommen kann.
Zitierfähig mit Smartlink: https://www.gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0069_a
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